Genau jetzt, es beginnt die jährliche Brüt- und Setzzeit vieler Wildtiere, erinnern mit folgender Information, der Bürgermeister mit Gemeinderat, die Ortsbauernschaft und die ortsansässige Jägerschaft an bekannte Verhaltensregeln im Wald.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

 

Unsere Wälder haben eine multifunktionale Wirkung hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Immerhin sind 62 Prozent der Fläche der Steiermark mit Wald bedeckt.
(Quelle: https://stmk.lko.at/der-wald-gibt-uns-kraft-und-sicherheit+2400+3210950, 07.03.2022)

Abbildung1: Waldfläche pro Bundesland (Quelle: https://www.holzmagazin.com/branche/1959-waldinventur-oesterreich-fast-zur-haelfte-wald)

 

Ob beim Wandern oder Spazieren – die gesundheitliche Wirkung bzw. die Nutzung zur Erholung, des Waldes für den Menschen gewinnt immer größere Bedeutung.

Um die unterschiedlichen Interessen zu wahren und um ein gütliches Miteinander zu gewährleisten, ist es unabdingbar sich an gemeinsame Regeln zu halten. (Quelle: https://stmk.lko.at/erholungsraum-wald-hat-regeln+2400+2600043, 07.03.2022)

Diese möchten wir hiermit in Erinnerung rufen. Die Basis hierfür bilden das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz, das Steiermärkische Jagdgesetz und das Forstgesetzt.

 

Radfahren und Reiten im Wald

Die Benutzung des Waldes durch Befahren oder Reiten ist grundsätzlich verboten. Das bedeutet, das für das Befahren des Waldes oder Reiten im Wald einschließlich aller Wege, Benutzer immer die Zustimmung der Waldeigentümer oder des Forststraßenerhalters benötigen. Diese Zustimmung kann den Mountainbikern und Reitern persönlich oder allgemein (gekennzeichnet durch eine entsprechende Beschilderung) gegeben werden. Bei unerlaubtem Befahren des Waldes oder unerlaubtem Reiten im Wald, müssen Mountainbiker sowie Radfahrer und Reiter mit Verwaltungsstrafen oder sogar zivilrechtlichen Klagen rechnen. (Quelle: Forstgesetz 1975, §33 (3), Stand: 07.03.2022)

 

 

Hunde im Wald

Hunde sind laut Landessicherheitsgesetz an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen (Parkanlagen, Wälder,…) mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen. Weiters muss jegliche Verunreinigung durch den Hund laut Gesetz von dem Hundeführer entfernt werden. Das „Gackerl“ (= Hundekot) gehört ausnahmslos in das „Sackerl“ und anschließend in den Mülleimer. Missachtungen können mit Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro bestraft werden.

Hundehalter, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung des Stmk. Jagdgesetzes schuldig. Diesbezügliche Übertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro geahndet.

Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden oder Herden allein jagend angetroffen werden, und Katzen, die im Walde umherstreifen, können vom Jagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal getötet werden.
(Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850&FassungVom=2019-02-12&Artikel=&Paragraf=60&Anlage=&Uebergangsrecht=)

 

Schwammerl (Pilze) sammeln

Bis zu zwei Kilo Pilze dürfen gesammelt werden. Der Eigentümer kann dies jedoch in erkennbarer Weise (Aufstellen von Verbotstafeln an Waldeingängen) verbieten sowie an eine Genehmigung binden. Das Sammeln von Samen oder Früchten bestimmter im Forstgesetz aufgezählter Holzgewächse zu Erwerbszwecken ist ebenso verboten, wie Pilz- oder Beerensammelveranstaltungen. Sogar die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ist strafbar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro geahndet werden.

 

Denken wir nicht in Verboten und Strafen, lassen wir viel mehr unseren, gerade in letzter Zeit viel zitierten „Hausverstand“ walten und achten und erhalten wir unsere schöne und schützenswerte Umwelt, damit auch unsere Nachfahren den Wald als Erholungsgebiet nutzen können. Angeführte rechtliche Schritte und Strafen sollen nur in berechtigten Einzelfällen zum Tragen kommen. Gehen wir davon aus, dass die Freiheit jedes einzelnen dort aufhört wo die eines anderen beginnt.