Keine Neuregelung für Osterfeuer 2023.
Im Jänner diesen Jahres wurde eine Novelle der Brauchtumsfeuerverordnung in den Begutachtungsprozess gebracht. Dieser ist nun abgeschlossen. Im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen wurden rechtliche Fragen aufgeworfen, die eine tiefergehende Prüfung notwendig machen. Die bisher gültige Verordnung, die Osterfeuer, Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen regionaler Bräuche regelt, bleibt damit bis auf weiteres (und somit auch für Ostern 2023) aufrecht.
Osterfeuer am Karsamstag:
Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15.00 Uhr des Karsamstages bis 3:00 Uhr früh am Ostersonntag zulässig
Sonnwendfeuer (21.06.):
Das Entzünden des Feuers ist am 21.06., sowie am nachfolgenden Samstag, den 24.06. zulässig.
Ein Ausweichen auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“ (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich!
Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger vewendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zum Beispiel durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten desjenigen zu erteilen, der das Feuer beschickt hat.
Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten desjenigen zu erteilen, der das Feuer beschickt hat.
BV Steiermark_Osterfeuer-Plakat_2022