Der Heizkostenzuschuss kann zwischen 20. Oktober und 21. Dezember 2015 in der Gemeinde beantragt werden.

Der Zuschuss für Ölbefeuerungsanlagen beträgt € 120,-, für alle anderen Heizanlagen € 100,-

Anspruchberechtigt sind Personen, die mindestens seit dem 01.10.2015 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben, keinen Anspruch auf die Wohnbeihilfe NEU haben und deren Haushaltseinkommen die Grenze nicht übersteigt:

Richtlinien HKZ 2015_2016

(Achtung: bei 14 Gehältern auf Netto-Jahreseinkommen umrechnen und durch 12 dividieren!)

 

Mit zu bringen sind der letzte Pensionsabschnitt bzw. Einkunftsnachweis, bei minderjährigen Kindern Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe, bei KontoinhaberInnen der IBAN und BIS, Nachweis der Heizungsart sowie Brennstoffrechnung oder Heizkostenrechnung.

 

Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind!

Für den Fall, dass in einem Haushalt 24-Stunden-Betreuung nach den Richtlinien des Bundes durchgeführt wird, darf das Einkommen der Betreuungspersonen nicht mit gerechnet werden.

Für den Bereich der AsylwerberInnen gilt, dass diese nur dann einen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben, wenn sie eine von der Abteilung 11 unterfertigte Bestätigung, die an die AsylwerberInnen per Post übermittelt wurde, vorweisen.