Sonnwendfeuer (21.06.):
Das Entzünden des Feuers ist am 21.06., sowie am vorhergehenden Samstag, den 20.06. zulässig.
Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger vewendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zum Beispiel durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 50 m zu Gebäuden,
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und
forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen
getroffen werden, - 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen
bzw. explosionsgefährdeten Gütern, - 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten desjenigen zu erteilen, der das Feuer beschickt hat.
Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten desjenigen zu erteilen, der das Feuer beschickt hat.